Nur solche Grundstücke, die der staatlichen Katastererfassung durchgegangen haben, können als Kaufobjekte gelten (Artikel 37 des Bodengesetzbuches der Russischen Föderation).
Veräußerung des Grundstücks ohne dort befindliche Gebäude oder Errichtungen ist nicht zulässig, wenn sie derselben Person zustehen (Artikel 35 des Bodengesetzbuches).
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