Die Ausländer und ausländische rechtliche Personen, sowie rechtliche Personen mit dem Anteil im Stammkapital von mehr als 50 % von den Ausländern und ausländischen rechtlichen Personen, können die Grundstücke der landwirtschaftlichen Länder nur auf Mietbasis herrschen (Art. 3 des Föderalgesetztes der Russischen Föderation "Über die Umdrehung von landwirtschaftlichen Ländern").
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