Besonderheiten der Arbeitstaetigkeit von Auslaendern

Gemäß dem Artikel 13 des Föderalgesetzes vom 25.07.2002 Nr. 115-FZ "Über die Rechtslage der Ausländer in der Russischen Föderation" dürfen die Arbeitsgeber die ausländischen Mitarbeiter beim Vorhandensein der Erlaubnis für Hinzuziehung und Nutzung der ausländischen Arbeitskraft hinziehen und nutzen. Ein Ausländer darf  die Arbeitstätigkeit beim Vorhandensein der Arbeitserlaubnis oder des Patents ausüben.

Das obengenannte Verfahren gilt nicht mit den folgenden Ausländerkategorien:

  • Ausländer, die beständig oder übergangsweise in der Russischen Föderation verleben;
  • Ausländer, die mit den ausländischen juristischen Personen (Herstellern oder Lieferanten), die Montagearbeiten (Chefmontagearbeiten), Nachverkaufsservice (inkl. Garantieleistungen) und Nachgarantiereparaturen der in der Russische Föderation angelieferten Apparatur durchführen, arbeiten;
  • Ausländer, die akkreditierte Mitarbeiter der ordnungsgemäß akkreditierten in der Russischen Föderation Repräsentationen der ausländischen juristischen Personen sind (auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips gemäß der abgeschlossenen Internationalverträge der Russischen Föderation);
  • und auch einige Ausländer, die durch das obengenannte Föderalgesetz vorgesehen sind.

Arbeitsgeber ist berechtigt ausländische Mitarbeiter ohne Erlaubnis für Hinzuziehung und Nutzung der ausländischen Arbeitskraft hinzuziehen und zu nutzen, falls die Ausländer:

  • in der Russischen Föderation gemäß dem Verfahren ohne Erhalt des Visums angekommen haben;
  • hochqualifizierte Fachleute sind;
  • Familienmitglieder des zur Arbeitstätigkeit in der Russischen Föderation hinzuziehenden hochqualifizierten Fachmanns sind;
  • in einigen anderen Fällen gemäß der Gesetzgebung.

Zwecks des Erhaltens der Arbeitserlaubnis in der Russischen Föderation muss ein Ausländer die Kenntnisse der russischen Sprache, russischen Geschichte und Grundlagen der Gesetzgebung der Russischen Föderation bestätigen.

Gemäß Bestimmungen des Föderalgesetztes der Russischen Föderation vom 25.07.2002 Nr. 115-FZ "Über die Rechtslage der Ausländer in der Russischen Föderation" (mit den folgenden Änderungen und Zusätzen), muss die Arbeitsgeber und (oder) Auftraggeber der Arbeiten (Leistungen), die für Ausübung von Arbeitstätigkeit die Ausländer hinziehen und nutzen, die territoriale Behörde der für Durchführung der Migrationskontrolle und Aufsicht (Hauptverwaltung für Migration des Ministeriums für innere Angelegenheiten Russlands) verantwortlichen föderalen Exekutivbehörde über Abschluss oder Kündigung des Arbeitsvertrages oder zivilrechtlichen Vertrages hinsichtlich der Arbeitsdurchführung (Leistungserbringung) mit dem Ausländer zur Frist spätestens drei Arbeitstage ab Datum des Abschlusses oder der Kündigung des Vertrages benachrichtigen.



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