Gemäß dem Artikel 13 des Föderalgesetzes vom 25.07.2002 Nr. 115-FZ "Über die Rechtslage der Ausländer in der Russischen Föderation" dürfen die Arbeitsgeber die ausländischen Mitarbeiter beim Vorhandensein der Erlaubnis für Hinzuziehung und Nutzung der ausländischen Arbeitskraft hinziehen und nutzen. Ein Ausländer darf die Arbeitstätigkeit beim Vorhandensein der Arbeitserlaubnis oder des Patents ausüben.
Das obengenannte Verfahren gilt nicht mit den folgenden Ausländerkategorien:
Arbeitsgeber ist berechtigt ausländische Mitarbeiter ohne Erlaubnis für Hinzuziehung und Nutzung der ausländischen Arbeitskraft hinzuziehen und zu nutzen, falls die Ausländer:
Zwecks des Erhaltens der Arbeitserlaubnis in der Russischen Föderation muss ein Ausländer die Kenntnisse der russischen Sprache, russischen Geschichte und Grundlagen der Gesetzgebung der Russischen Föderation bestätigen.
Gemäß Bestimmungen des Föderalgesetztes der Russischen Föderation vom 25.07.2002 Nr. 115-FZ "Über die Rechtslage der Ausländer in der Russischen Föderation" (mit den folgenden Änderungen und Zusätzen), muss die Arbeitsgeber und (oder) Auftraggeber der Arbeiten (Leistungen), die für Ausübung von Arbeitstätigkeit die Ausländer hinziehen und nutzen, die territoriale Behörde der für Durchführung der Migrationskontrolle und Aufsicht (Hauptverwaltung für Migration des Ministeriums für innere Angelegenheiten Russlands) verantwortlichen föderalen Exekutivbehörde über Abschluss oder Kündigung des Arbeitsvertrages oder zivilrechtlichen Vertrages hinsichtlich der Arbeitsdurchführung (Leistungserbringung) mit dem Ausländer zur Frist spätestens drei Arbeitstage ab Datum des Abschlusses oder der Kündigung des Vertrages benachrichtigen.
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