Unternehmertaetigkeit von auslaendischen Investoren in Russland

Die verbreitesten Formen der Unternehmertätigkeit ausländischer Investoren in Russland sind:

  • Eröffnung der Zweigniederlassungen von ausländischen juristischen Personen;
  • Gründung eines Geschäftes mit ausländischem Investitionskapital;
  • Gründung eines russischen Geschäftes mit Hilfe von ausländischen Staatsangehörigen bzw. ausländische juristische Person;
  • Erwerb eines Anteils (Aktien) am Stammkapital einer russischen Gesellschaft mit Hilfe von  ausländischen Staatsangehörigen bzw. ausländische juristische Person. 

Eröffnung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens setzt eine Akkreditierung bei der überregionalen Inspektion des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation Nr. 47 für Moskau voraus.

Hinweis: Gemäß dem russischen Recht ist auch durch ausländische Einrichtung in Russland die Eröffnung einer Vertretung möglich, die lediglich repräsentative Funktionen einer ausländischen Einrichtung ohne Unternehmertätigkeit besitzt (im Gegensatz zu einer Zweigniederlassung, die teilweise oder vollständig die Funktionen ihrer Hauptgesellschaft erfüllt); in diesem Fall ist auch eine Akkreditierung erforderlich.

Die verbreitesten Rechtsformen für Tätigkeiten einer ausländischen juristischen Person in Russland sind Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien zerlegt ist; die Gesellschafter (Aktieninhaber) haften keinerlei für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und tragen ein Risiko der Verluste, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft im Zusammenhang stehen, innerhalb der Wertgrenzen der ihnen gehörenden Aktien.

Offene Aktiengesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, deren Aktien und in den Aktien konvertierbare  Wertpapiere öffentlich angeboten (durch öffentliche Zeichnung) oder gemäß den durch die Gesetze hinsichtlich der Wertpapiere festsetzenden Bedingungen öffentlich umgelaufen werden. Regeln hinsichtlich der offenen Gesellschaften sind auch für Aktiengesellschaften, deren Satzung und Firmenname eine Hinweisung zum offenen Wesen der Gesellschaft enthalten, anwendbar.

Eine Aktiengesellschaft, die im Einklang mit den obengenannten Kriterien nicht steht, gilt als nichtöffentlich.

Ein minimales Grundkapital der offenen Aktiengesellschaft sollte mindestens dem 1000 fachen der minimalen, durch das Föderalgesetz festgelegten, Arbeitsvergütung entsprechen (100.000 Rubel). Ein minimales Grundkapital der nicht-offenen Aktiengesellschaft sollte mindestens 10.000 Rubel betragen.

Regulation: BGB RF Teil 1, Föderalgesetz RF "Über Aktiengesellschaften" Nr. 208-FZ vom 26.12.1995

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaft, die durch eine oder mehrere Personen etabliert wurde und deren Stammkapital in durch Gesellschaftsunterlagen festgesetzte Anteile aufgeteilt ist; die Gesellschafter haften keinerlei für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und tragen ein Risiko der Verluste, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft im Zusammenhang stehen, innerhalb der Wertgrenzen der ihnen gehörenden Anteile.

Ein minimales Grundkapital sollte mindestens 10.000 Rubel betragen.

Regulation: BGB RF Teil 1, Föderalgesetz RF "Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung" Nr. 14-FZ vom 08.02.1998.



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